Rechtliches

Alkoholische Getränke

Laut § 9 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Abgabe von Branntwein, branntweinhaltigen Getränke oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche verboten. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Mit Registrierung als Kunde in unserem Webshop und Legimitation durch Ihren Gewerbeschein versichern Sie uns, mindestens 18 Jahre und voll geschäftsfähig zu sein. Bei falschen Angaben erklären wir alle abgeschlossenen Kaufverträge (auch rückwirkend) für nichtig.

Tabakwaren

Laut § 10 des Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren) verboten, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.

Tabakwaren unterliegen laut Tabaksteuergesetz (TabStG) einer Preisbindung. Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden (siehe aufgebrauchtes Steuerzeichen auf den Kleinverpackungen). Es dürfen keine anderen Produkte beigefügt werden (§ 24 TabStG). Der Stückverkauf von Zigaretten ist untersagt (§ 25 Abs. 1 Satz 6 TabStG). Die Kleinverpackungen dürfen nicht geöffnet und das Steuerzeichen nicht beschädigt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Ist das Steuerzeichen beschädigt oder gerissen, so gilt dies als Siegelbruch und die Packung darf nicht abverkauft werden, sondern muss an den Hersteller zurückgegeben werden.

Wasserpfeifentabak

Alle von uns vertriebenen Wasserpfeifentabake enthalten nach gesetzlichen Richtlinien nicht mehr als 5% Feuchtigkeit. Wir weisen aber hiermit noch einmal darauf hin, dass wir nicht Importeur oder Hersteller sind und uns diesbezüglich nur auf die Bestätigung der Hersteller / Importeure beziehen können. Regressforderungen können ausschließlich bei Hersteller, bzw. Importeuer geltend gemacht werden.
Nach der deutschen Tabakverordnung von 1977 darf Rauchtabak maximal fünf Prozent Feuchthaltemittel enthalten. Mehr Feuchtigkeit erhalten Sie durch die nachträgliche Beigabe von Glycerin/Molasse. Des Weiteren greifen auch beim Wasserpfeifentabak alle zuvor genannten Punkte bezüglich Tabakwaren.

Hanfartikel

Alle Produkte aus unserem Bereich „Hanfartikel“ werden aus 100% THC-freiem Nutzhanf (Cannabis sativa) hergestellt und sind absolut unbedenklich.

Feuerzeuge

Alle unsere Reibrad- und Elektronikfeuerzeuge verfügen über eine Kindersicherung und sind ISO-zertifiziert.
Hochpreisige Benzinfeuerzeuge (z.B. Zippos) sind keine "Einwegfeuerzeuge" (Lebensdauer von mind. 5 Jahren) und benötigen daher laut Gesetz keine Kindersicherung.
Sogenannte „Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekt“, die anderen Gegenständen ähneln (siehe § 2 Begriffsbestimmungen) sind laut Feuerzeugverordnung verboten und werden von uns nicht angeboten.

Feuerzeuge und Gefahrgut

Alle befüllten Feuerzeuge sowie Feuerzeuggas und –benzin gelten laut Gefahrgutverordnung als Gefahrgut. Gefahrgüter müssen gesondert gekennzeichnet werden. Wir versenden Gefahrgüter aus Versicherungsgründen nur per GLS und mit einer einmaligen Gebühr von 2,95 € pro Auftrag oder per Spedition.

Elektrische Zigaretten und eShishas

Der aktuelle Trend der eZigarette oder eShisha fällt streng genommen nicht unter das JuSchG oder andere, reglementierenden Gesetze. Allerdings überlegt der Gesetzgeber seit geraumer Zeit, die Abgabe einzuschränken. Aus diesem Grund empfehlen wir eine Abgabe von eZigaretten und eShishas ab 18 Jahren.
Die dazugehörigen Liquide, sofern sie Nikotin enthalten dürfen aber auf keinen Fall an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Auch hier empfehlen wir bei Nikotinfreien Liquiden eine Abgabe ab 18 Jahre.
Zusätzlich weisen wir auf die Entsorgung hin. Da es sich bei den Geräten um elektrische, bzw. elektronische Geräte handelt, muss die Entsorgung des Akkus über die Wertstoffsammlung erfolgen, darf auf keinen Fall im Hausmüll entsorgt werden. Bitte weisen Sie den Kunden bei Kauf darauf hin.